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Alles auf Anfang – Gerichtliche Zuständigkeit für Versorgungsunterbrechungen

Startseite » Energierecht » Alles auf Anfang – Gerichtliche Zuständigkeit für Versorgungsunterbrechungen

28. Juli 2026

  • Jerome Giljohann

Alles auf Anfang – Gerichtliche Zuständigkeit für Versorgungsunterbrechungen

Nach Überführung der Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen aufgrund von Zahlungsrückständen aus den Grundversorgungsverordnungen in die §§ 41f f. EnWG gab es bis zuletzt Uneinigkeit über die gerichtliche Zuständigkeit für entsprechende Klagen und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Wir hatten hierüber bereits am 14.01.2026 und 21.05.2026 informiert.

Insbesondere in den Bundesländern, in welchen die ausschließliche Zuständigkeit nach § 103 EnWG auf eines oder mehrere Landgerichte konzentriert ist, hat diese Zuständigkeitsverlagerung für einen dort kaum zu bewältigenden Arbeitsanfall gesorgt. Dies hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, mit dem heute (28.07.2026) verkündeten „Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften“ an recht verborgener Stelle den § 102 EnWG um einen dritten Absatz zu ergänzen. Dieser lautet:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f oder 41g ergeben oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist.“

Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen so Irritationen im Hinblick auf die Zuständigkeit beseitigt werden. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass etwaige Klagen und Anträge nunmehr (wieder) in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen. Dies scheint letztlich auch für alle Beteiligten vorzugswürdig, können die Kunden sich doch vor den Amtsgerichten selbst erklären und die Versorger die entsprechenden Prozesse ebenfalls ohne anwaltliche Vertretung bewirken.

Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung, also am 29.07.2026 in Kraft. Bemerkenswert ist indes noch der letzte Satz der Gesetzesbegründung:

„Umkehrschlüsse dahingehend, dass bürgerliche Streitigkeiten, die nicht explizit durch § 102 Absatz 3 von der Anwendung der Absätze 1 und 2 ausgenommen sind, diesen Absätzen unterfallen, verbieten sich.“

So eindeutig dieser Satz auf den ersten Blick klingt, stellt sich doch die Frage, welche Streitigkeiten denn tatsächlich nicht in den Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 fallen, obwohl kein Fall des Absatzes 3 vorliegt. Nicht zuletzt das OLG Hamm (Beschl. v. 07.05.2024 – 7 U 109/23) hatte noch im Jahr 2024 augenscheinlich ein sehr weites Verständnis vom Anwendungsbereich der §§ 102 ff. EnWG an den Tag gelegt. Durch die Verschiebung der Regelungen zur Versorgungsunterbrechung ins EnWG scheint die ausschließliche Zuständigkeit sowohl bei den Amtsgerichten als auch in Teilen der Anwaltschaft erstmalig tatsächlich ins Bewusstsein geraten zu sein. Es ist daher davon auszugehen, dass gleichwohl mehr Verfahren im Rahmen der Sonderzuständigkeit anfallen werden, als es vor Einführung der §§ 41f f. EnWG der Fall war. Dies erscheint unumkehrbar und hätte wohl nur verhindert werden können, wenn man diese Regelungen schlicht dort belassen hätte, wo sie sich ursprünglich befanden, in den §§ 19 Strom- und GasGVV.

  • Jerome Giljohann
  • EnWG, GasGVV, Grundzuständigkeit, Höch und Partner, Prozessuales, StromGVV, Versorgungsunterbrechung
  • Energierecht, Allgemein, Grundversorgung
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