Höch und Partner

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Rechtsprechung

Trennung durch Zählerausbau bei Nichterfüllung der NELEV

So alltäglich Streitigkeiten über Versorgungsunterbrechungen auch sind, gibt es auch auf diesem Gebiet noch Rechtsfragen, deren Beantwortung bisher ungeklärt ist. Ein bisher wenig beachteter Sonderfall der Trennung eines Netzanschlusses ist in § 6 Abs. 2 NELEV (Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung) geregelt, ausweislich dessen der Netzbetreiber bei Nichterfüllung der Vorgaben der NELEV „[…] eine

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Energierecht

Alles auf Anfang – Gerichtliche Zuständigkeit für Versorgungsunterbrechungen

Nach Überführung der Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen aufgrund von Zahlungsrückständen aus den Grundversorgungsverordnungen in die §§ 41f f. EnWG gab es bis zuletzt Uneinigkeit über die gerichtliche Zuständigkeit für entsprechende Klagen und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Wir hatten hierüber bereits am 14.01.2026 und 21.05.2026 informiert. Insbesondere in den Bundesländern,

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Allgemein

Unsicherheit bei der gerichtlichen Zuständigkeit für Versorgungsunterbrechungen

Das Oberlandesgerichts Koblenz hat mit Beschluss vom 21.04.2026 (Az. 4 UH 6/26) entschieden, dass es auch nach Überführung der Anspruchsgrundlagen für die Versorgungsunterbrechung bei Zahlungsrückständen aus den Grundversorgungsverordnungen in das Energiewirtschaftsgesetz bei einer diesbezüglichen Zuständigkeit der Amtsgerichte verbleibt. Dabei verweist das Oberlandesgericht insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu §

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Allgemein

Grundversorger stehen vor schwieriger Entscheidung/Risiken auch für Netzbetreiber

Nachdem jüngst die EnWG-Novelle die parlamentarischen Hürden genommen hat, wird zeitnah die neu geschaffene Regelung zu Übergangsversorgung in § 38a EnWG in Kraft treten. Vereinfacht gesagt dehnt § 38a EnWG die nur für die Niederspannung oder Niederdruck geltenden Regelungen zur Ersatzversorgung mit manchen Modifikationen auf die höheren Ebenen Mittelspannung und

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Allgemein

BK6-24-267: Wenn das Einfamilienhaus zum Bilanzierungsgebiet wird…

Was über die NZR-EMob-Festlegung der Bundesnetzagentur bislang vor allem für große Ladeparks oder öffentliche Ladeinfrastrukturen gedacht war, hält nun Einzug ins private Eigenheim: Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 15.05.2025 (BK6-24-267) entschieden, dass die Kundenanlage eines einzelnen Einfamilienhauses zum bilanziellen Netzübergabepunkt werden kann – und damit zum eigenständigen virtuellen Bilanzierungsgebiet,

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Allgemein

Keine Bilanzkreiszuordnung bei unmittelbarer Entnahme aus dem Netz (Stromdiebstahl)

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.07.2025 (Az. 14d O 25/24) entschieden, dass der Netzbetreiber im Falle der irregulären Entnahme von Strommengen unmittelbar aus seinen Betriebsanlagen hinsichtlich etwaiger Ersatzansprüche aktivlegitimiert ist. Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage zuletzt in seinem Beschluss vom 10.05.2022 (Az. EnZR 54/21) ausdrücklich offengelassen. Im konkreten

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Allgemein

BGH akzeptiert Vertragsmodell in E-Mobility-App

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte einen E-Mobility-Provider in mehreren Punkten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Beim BGH ging es dann nur noch um die Frage, ob die vom Provider angebotene App hinsichtlich der Lieferung von Ladestrom ein Dauerschuldverhältnis begründe mit der Folge, dass Preisanpassungen hinsichtlich Form und Frist den Anforderungen

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Allgemein

Das Ende der Kundenanlagen!?!

Mit Entscheidung vom heutigen Tag (28.11.2024) hat der EuGH (C‑293/23) festgestellt, dass zur Bestimmung eines Verteilernetzes nach nationalem Recht keine anderen Eigenschaften herangezogen werden dürfen als das Kriterium der Spannungsebene und das Kriterium der Kategorie von Kunden, an die der Strom weitergeleitet wird. Hinfällig sind demnach alle weiteren Abgrenzungsmerkmale, wie

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Allgemein

BGH zu Ersatzbelieferungen

Mit Urteil vom 17.09.2024 (Az. EnZR 57/23) hat sich der BGH erstmals mit der Frage nach dem Umgang mit von einem kurzfristigen Lieferantenausfall betroffenen Letztverbrauchern beschäftigt, die wegen eines Strombezugs in höheren Spannungsebenen nicht in den Anwendungsbereich der Grund- und Ersatzversorgung gemäß §§ 36, 38 EnWG fallen. Gegenstand der Entscheidung

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