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Unsicherheit bei der gerichtlichen Zuständigkeit für Versorgungsunterbrechungen

Startseite » Allgemein » Unsicherheit bei der gerichtlichen Zuständigkeit für Versorgungsunterbrechungen

21. Mai 2026

  • Jerome Giljohann

Unsicherheit bei der gerichtlichen Zuständigkeit für Versorgungsunterbrechungen

Das Oberlandesgerichts Koblenz hat mit Beschluss vom 21.04.2026 (Az. 4 UH 6/26) entschieden, dass es auch nach Überführung der Anspruchsgrundlagen für die Versorgungsunterbrechung bei Zahlungsrückständen aus den Grundversorgungsverordnungen in das Energiewirtschaftsgesetz bei einer diesbezüglichen Zuständigkeit der Amtsgerichte verbleibt.

Dabei verweist das Oberlandesgericht insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 19 Strom-/GasGVV sowie auf den Beschluss vom 22.04.2024 (Az. EnZB 53/17), in welchem der BGH darauf hingewiesen hatte, dass Zahlungsansprüche aus Energielieferverträgen nicht der Sonderzuständigkeit in § 102 EnWG unterfallen. Diese Feststellung legt das Oberlandesgericht dahingehend aus, dass auch die auf Unterbrechung der Versorgung aufgrund von Zahlungsrückständen gerichteten Verfahren nicht der Sonderzuständigkeit unterfallen, da die Unterbrechung der Versorgung letztlich die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Rahmen des jeweiligen Energieliefervertrages sei. Darüber hinaus ließe sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass eine Verlagerung der Zuständigkeit zu den Landgerichten beabsichtigt gewesen sein. Mit vergleichbarer Begründung haben auch die in Hessen belegenen Amtsgerichte Kassel und Marburg ihre Zuständigkeit angenommen (AG Kassel, Urt. v. 25.02.2026 – 435 C 69/26; AG Marburg, Urt. v. 12.03.2026 – 9 C 35/26).

Gegenläufige Entscheidungen sind insbesondere aus den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bekannt (bspw. LG Hildesheim, Beschl. v. 16.02.2026 – 9 O 95/26). Für diese Entscheidungen dürfte der insoweit eindeutige Wortlaut von § 102 EnWG sprechen, worauf wir in diesem Blog bereits am 14.01.2026 hingewiesen hatten.

Eine allgemeingültige Aussage zur gerichtlichen Zuständigkeit ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Es bleibt abzuwarten, ob weitere obergerichtliche Entscheidungen folgen, oder ob von Seiten des Gesetzgebers noch eine Anpassung der – auf dem Papier eindeutigen – Zuständigkeitsregelung erfolgt.

  • Jerome Giljohann
  • EnWG, GasGVV, Grundzuständigkeit, Höch und Partner, Prozessuales, StromGVV, Versorgungsunterbrechung
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