Zum Inhalt springen
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
Kontakt
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
Kontakt

Keine Bilanzkreiszuordnung bei unmittelbarer Entnahme aus dem Netz (Stromdiebstahl)

Startseite » Allgemein » Keine Bilanzkreiszuordnung bei unmittelbarer Entnahme aus dem Netz (Stromdiebstahl)

7. Juli 2025

  • Jerome Giljohann

Keine Bilanzkreiszuordnung bei unmittelbarer Entnahme aus dem Netz (Stromdiebstahl)

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.07.2025 (Az. 14d O 25/24) entschieden, dass der Netzbetreiber im Falle der irregulären Entnahme von Strommengen unmittelbar aus seinen Betriebsanlagen hinsichtlich etwaiger Ersatzansprüche aktivlegitimiert ist. Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage zuletzt in seinem Beschluss vom 10.05.2022 (Az. EnZR 54/21) ausdrücklich offengelassen.

Im konkreten Fall vor dem Landgericht Düsseldorf war eine Verbindung zum Niederspannungsnetz noch vor der Hausanschlusssicherung – und mithin im Bereich des Netzanschlusses im Sinne von § 5 NAV – hergestellt worden. Mittels dieser Verbindung wurde über einen Zeitraum von mehreren Monaten Strom entnommen. Da der Netzanschluss ausweislich § 8 NAV zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers gehört, erfolgte die Entnahme des Stroms unmittelbar aus dem Netz. In diesem Fall, so das Landgericht Düsseldorf, sei nicht etwa der Grundversorger oder ein sonstiger Lieferant zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen berechtigt. Vielmehr löse die Entnahme des Stroms gesetzliche Bereicherungs- bzw. Schadensersatzansprüche des Netzbetreibers aus.

Der beim Netzbetreiber aufgetretene Schaden beläuft sich nach den Ausführungen des Gerichts auf die Kosten, die er gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber für den Verlust im Differenz-Bilanzkreis zu zahlen hatte. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Abwicklung ist indes nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert des entnommenen Stroms zu ersetzen. Dieser bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert, weshalb im vorliegenden Fall auf die einschlägigen Grund- und Arbeitspreise des zuständigen Grundversorgers zurückgegriffen werden konnte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

  • Jerome Giljohann
  • Bilanzkreiszuordnung, Höch und Partner, Messung, Örtliche Verteilernetzbetreiber, Stromdiebstahl
  • Allgemein, Energieliefer- und Netznutzungsverträge, Energierecht, Grundversorgung, Höch und Partner, Netzanschlusssrecht, Rechtsprechung
Kategorien
  • § 18 NAV (3)
  • Allgemein (231)
  • blog (53)
  • Contracting (15)
  • Datenschutz (7)
  • EEG (49)
  • Elektromobilität (12)
  • Energieliefer- und Netznutzungsverträge (74)
  • Energiepolitik (79)
  • Energierecht (90)
  • Fernwärme (10)
  • Gebäudeeffizienz (4)
  • Grundstücksbenutzung (10)
  • Grundversorgung (29)
  • Höch und Partner (12)
  • Insolvenzrecht (6)
  • Kartellrecht (10)
  • Konzessionsverträge (28)
  • KWKG (26)
  • Leitungsschäden (5)
  • Messstellenbetrieb (11)
  • Netzanschlusssrecht (13)
  • Netzbetrieb (36)
  • Netzentgelte (1)
  • Netznutzung (32)
  • Netzplanung (30)
  • Rechtsprechung (42)
  • Regulierungsrecht (33)
  • Stellenanzeige (4)
  • Tagung (13)
  • Telekommunikation (3)
  • Wasserrecht (5)
  • Wettbewerbsrecht (4)
  • Zähl- und Messwesen (12)

Entdecken Sie spannende Artikel

Weitere Rechtstipps und Beiträge für Sie

Aufsatz zur EEG-Umlage bei Eigenversorgung unter der neuen AusglMechV

März 31, 2015

Liebe Leserinnen und Leser, in der Ausgabe 1/2015 der Zeitschrift „Recht der Erneuerbaren Energien“ (REE) erscheint ein Beitrag der Rechtsanwälte Wolfdieter v. Hesler (RWE Deutschland AG) und Dr. Thomas Höch (Höch

Weiterlesen »

Elektromobilitätsgesetz durch Bundesrat gebilligt

März 30, 2015

Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge Elektromobilitätsgesetz (EmoG) steht unmittelbar bevor. Die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten wird in Kürze erfolgen. Die Billigung durch den Bundesrat

Weiterlesen »
Seite1 … Seite83 Seite84 Seite85 Seite86 Seite87 … Seite118

Kontakt

Standort Dortmund

  • Höch und Partner Rechtsanwälte mbB
    Wittekindstr. 30
    44139 Dortmund
  •  
  • +49 231 222 276 76
  • +49 231 222 276 77
  • info@hoech.legal

Standort Berlin

  • Höch und Partner Rechtsanwälte mbB
    Akazienstr. 3a
    10823 Berlin
  •  
  • +49 30 921 091 260
  • +49 30 921 091 266
  • info@hoech.legal
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

Copyright 2026 © Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Kontakt
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Kontakt

Impressum | Datenschutz