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Kein wettbewerbsrechtlicher (Folgen-)Beseitigungsanspruch für Mitbewerber

Startseite » Allgemein » Kein wettbewerbsrechtlicher (Folgen-)Beseitigungsanspruch für Mitbewerber

14. August 2023

  • Thorsten Kühn, LL.M.

Kein wettbewerbsrechtlicher (Folgen-)Beseitigungsanspruch für Mitbewerber

Dass sich Mitbewerber einander nach dem UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen, ist seit Jahren gängige Praxis. Neu ist jedoch, dass nunmehr versucht wird, die jüngere BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 14.12.2017 – I ZR 184/15 sowie Urteil vom 31.3.2021 – IV ZR 221/19) zu Rückzahlungs- und Informationspflichten an betroffene Verbraucher aufgrund unwirksamer Entgeltklauseln auf das Wettbewerberverhältnis auszudehnen, indem zusätzlich zur Unterlassung auch Auskunft und Folgenbeseitigung in Form der Rückzahlung an betroffene Verbraucher begehrt wird.

Solche, den klagebefugten Verbraucherverbänden seitens des BGH auch aus § 8 Abs. 1 UWG zuerkannten Beseitigungsansprüche könnten im Massenkundengeschäft des betroffenen Unternehmens zu aufwendigen und unangenehmen Rückabwicklungsprozessen führen. Könnten auch Mitbewerber aufgrund des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG solche Ansprüche auf Rückzahlung an den Kundenkreis des anderen Unternehmens geltend machen, würde womöglich ein ganz neues Feld wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten eröffnet.

In einer aktuellen Entscheidung hat nunmehr das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 10.08.2023 (I-20 U 102/22) entschieden, dass die weitergehenden Ansprüche auf (Folgen-)Beseitigung unwirksamer Entgeltklauseln in Form einer Rückzahlungspflicht an betroffene Verbraucher nicht durch den Mitbewerber geltend gemacht werden können. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Energieversorger eine in den AGB des Wettbewerbers vereinbarte Mahnkostenpauschale in Höhe von 3,50 Euro als überhöht beanstandet und erfolgreich auf Unterlassung geklagt.

Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung über die gemahnten Kunden und Rückzahlung der Mahngebühren wurden nunmehr auch in der Berufungsinstanz mit dem Argument abgewiesen, dass ein solcher Anspruch mit dem System der Durchsetzung von Ansprüchen der Kunden gegen das sich unlauter verhaltende Unternehmen nicht vereinbar sei. Solche Ansprüche könnten entweder nur selbst durch den Kunden oder durch die klagbefugten Verbraucherverbände geltend gemacht werden. Zudem habe der Gesetzgeber einen entsprechenden Gewinnabschöpfungsanspruch in § 10 UWG sowie die Möglichkeit einer Musterfeststellungsklage vorgesehen.

Die für die Branche erfreuliche Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Auf eine Revision wurde seitens der Klägerin verzichtet.

  • Thorsten Kühn, LL.M.
  • Beseitigungsanspruch, BGH, Höch und Partner, Musterfeststellungsklage, OLG Düsseldorf, UWG, Verbraucherverbände
  • Allgemein, blog, Energieliefer- und Netznutzungsverträge, Energierecht, Rechtsprechung, Wettbewerbsrecht
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