Zum Inhalt springen
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
Kontakt
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
Kontakt

Elektronischer Rechtsverkehr

Startseite » Allgemein » Elektronischer Rechtsverkehr

16. Dezember 2021

  • Dr. Thomas Höch

Elektronischer Rechtsverkehr

Für Rechtsanwälte wird die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit Beginn des neuen Jahres verpflichtend. Das bringt erhebliche Änderungen mit sich, die sich in der Praxis allerdings für diejenigen Kanzleien nicht allzu gravierend auswirken werden, die auch bislang schon weitgehend elektronisch mit den Gerichten kommuniziert haben.

Weitgehend unbekannt ist allerdings, dass auch Unternehmen und Privatleute elektronisch mit den Gerichten kommunizieren können, wenn sie einen sicheren Übermittlungsweg nutzen. Als sicherer Übermittlungsweg gilt nach § 130a Abs. 4 der Postfach- und Versanddienst eines DE-Mail-Kontos. Die Nutzung dieser Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten dürfte insbesondere für die Mahn- und Klageabteilungen der Unternehmen, die sich in zahlreichen Amtsgerichtsprozessen selbst vertreten, attraktiv sein.

Nach der zum Jahresbeginn in Kraft tretenden Neuregelung des § 173 Abs. 4 ZPO stimmt allerdings derjenige, der aktiv mit den Gerichten elektronisch kommuniziert, zugleich zu, dass ihm selbst Dokumente für das jeweilige Verfahren elektronisch zugestellt werden können (passive Nutzung). Unternehmen können ihre Zustimmung zur elektronischen Kommunikation darüber hinaus über das einzelne Verfahren hinaus auch im Allgemeinen erteilen. Auch das scheint aufgrund der Erleichterungen, die der elektronische Rechtsverkehr mit sich bringt, grundsätzlich erwägenswert. Allerdings ist zu beachten, dass die elektronische Kommunikation dann in beiden Richtungen möglich ist. Es bedarf daher einiger organisatorischer Sorgfalt, damit keine Fristen versäumt werden, die durch die elektronische Zustellung von Dokumenten seitens der Gerichte ausgelöst werden.

  • Dr. Thomas Höch
  • beA, elektronischer Rechtsverkehr, Höch und Partner
  • Allgemein, blog
Kategorien
  • § 18 NAV (3)
  • Allgemein (230)
  • blog (53)
  • Contracting (15)
  • Datenschutz (7)
  • EEG (48)
  • Elektromobilität (11)
  • Energieliefer- und Netznutzungsverträge (74)
  • Energiepolitik (79)
  • Energierecht (89)
  • Fernwärme (10)
  • Gebäudeeffizienz (4)
  • Grundstücksbenutzung (10)
  • Grundversorgung (29)
  • Höch und Partner (12)
  • Insolvenzrecht (6)
  • Kartellrecht (10)
  • Konzessionsverträge (28)
  • KWKG (26)
  • Leitungsschäden (5)
  • Messstellenbetrieb (11)
  • Netzanschlusssrecht (13)
  • Netzbetrieb (36)
  • Netzentgelte (1)
  • Netznutzung (32)
  • Netzplanung (30)
  • Rechtsprechung (41)
  • Regulierungsrecht (33)
  • Stellenanzeige (4)
  • Tagung (13)
  • Telekommunikation (3)
  • Wasserrecht (5)
  • Wettbewerbsrecht (4)
  • Zähl- und Messwesen (12)

Entdecken Sie spannende Artikel

Weitere Rechtstipps und Beiträge für Sie

BK6-24-267: Wenn das Einfamilienhaus zum Bilanzierungsgebiet wird…

Juli 8, 2025

Was über die NZR-EMob-Festlegung der Bundesnetzagentur bislang vor allem für große Ladeparks oder öffentliche Ladeinfrastrukturen gedacht war, hält nun Einzug ins private Eigenheim: Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 15.05.2025

Weiterlesen »

Keine Bilanzkreiszuordnung bei unmittelbarer Entnahme aus dem Netz (Stromdiebstahl)

Juli 7, 2025

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.07.2025 (Az. 14d O 25/24) entschieden, dass der Netzbetreiber im Falle der irregulären Entnahme von Strommengen unmittelbar aus seinen Betriebsanlagen hinsichtlich etwaiger Ersatzansprüche

Weiterlesen »
Seite1 … Seite3 Seite4 Seite5 Seite6 Seite7 … Seite117

Kontakt

Standort Dortmund

  • Höch und Partner Rechtsanwälte mbB
    Wittekindstr. 30
    44139 Dortmund
  •  
  • +49 231 222 276 76
  • +49 231 222 276 77
  • info@hoech.legal

Standort Berlin

  • Höch und Partner Rechtsanwälte mbB
    Akazienstr. 3a
    10823 Berlin
  •  
  • +49 30 921 091 260
  • +49 30 921 091 266
  • info@hoech.legal
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

Copyright 2026 © Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Kontakt
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Kontakt

Impressum | Datenschutz