Zum Inhalt springen
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
Kontakt
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
Kontakt

BGH verschafft Fernwärmeversorgern große Erleichterung

Startseite » Allgemein » BGH verschafft Fernwärmeversorgern große Erleichterung

24. April 2020

  • Dr. Thomas Höch

BGH verschafft Fernwärmeversorgern große Erleichterung

Der BGH hat zwei Urteile des OLG Frankfurt vom 21.03.2019 (vgl. RdE 2019, 245) aufgehoben und die Klagen der Verbraucherzentrale gegen zwei Fernwärmeversorgungsunternehmen rechtskräftig abgewiesen.

Diese Nachricht dürfte nicht nur bei den unmittelbar betroffenen Unternehmen für große Erleichterung sorgen. Die Entscheidungen des OLG Frankfurt hatten nämlich bei allen Fernwärmeversorgern hohe Wellen geschlagen.

Das OLG Frankfurt hatte entschieden, dass Preisänderungsregelungen in Fernwärmeversorgungsverträgen von den Unternehmen nicht einseitig aufgrund von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV geändert werden dürften. Das war deshalb fatal, weil in langfristigen Fernwärmeversorgungsverträgen ein wiederkehrender Bedarf gegeben ist, eine einmal vereinbarte Preisanpassungsregelung anzupassen. Zum einen muss jeder Klauselverwender regelmäßig prüfen, ob seine Klauseln noch der jeweils aktuellen Rechtsprechung entsprechen; zum anderen müssen Preisänderungsklauseln speziell im Bereich Fernwärme gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV die Kostenentwicklung und die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (sogenanntes Kostenelement und Marktelement). Kommt es hier zu wesentlichen Veränderungen, z.B. durch eine Änderung des Primärenergieträgers für die Wärmeerzeugung, muss regelmäßig auch die Preisanpassungsklausel angepasst werden. Allerdings hat ein Kunde typischerweise kein Interesse daran, an einer solchen Anpassung mitzuwirken. Von daher haben die Urteile des OLG Frankfurt in der Branche zu erheblichen Irritationen geführt.

Alldem hat der BGH jetzt ein Ende bereitet. Erforderliche Anpassungen von Preisänderungsregeln können in bestehenden Fernwärmeversorgungsverträgen auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorgenommen werden. Das ergibt sich aus dem Tenor der Entscheidungen, der jetzt bekannt geworden ist. Die Urteile des BGH liegen im Volltext allerdings noch nicht vor.

  • Dr. Thomas Höch
  • BGH, Höch und Partner, Preisänderungsklauseln, Wärme, Wärmeversorgung
  • Allgemein, blog, Contracting, Energieliefer- und Netznutzungsverträge, Fernwärme, Rechtsprechung
Kategorien
  • § 18 NAV (3)
  • Allgemein (229)
  • blog (53)
  • Contracting (15)
  • Datenschutz (7)
  • EEG (48)
  • Elektromobilität (11)
  • Energieliefer- und Netznutzungsverträge (74)
  • Energiepolitik (79)
  • Energierecht (88)
  • Fernwärme (10)
  • Gebäudeeffizienz (4)
  • Grundstücksbenutzung (10)
  • Grundversorgung (28)
  • Höch und Partner (12)
  • Insolvenzrecht (6)
  • Kartellrecht (10)
  • Konzessionsverträge (28)
  • KWKG (26)
  • Leitungsschäden (5)
  • Messstellenbetrieb (11)
  • Netzanschlusssrecht (13)
  • Netzbetrieb (36)
  • Netzentgelte (1)
  • Netznutzung (32)
  • Netzplanung (30)
  • Rechtsprechung (41)
  • Regulierungsrecht (33)
  • Stellenanzeige (4)
  • Tagung (13)
  • Telekommunikation (3)
  • Wasserrecht (5)
  • Wettbewerbsrecht (4)
  • Zähl- und Messwesen (12)

Entdecken Sie spannende Artikel

Weitere Rechtstipps und Beiträge für Sie

JUVE – Wir bleiben konstant gut!

November 6, 2023

Wir freuen uns sehr, weiterhin als eine der renommiertesten Kanzleien im Energiewirtschaftsrecht (4 von 5 Sternen) im JUVE-Handbuch 2023/2024 geführt zu werden. Wir danken wie immer unseren Mandantinnen und Mandanten

Weiterlesen »

OLG Hamm mit lehrreicher Entscheidung zu Messung und Energievertrieb

Oktober 20, 2023

Mit Urteil vom 15.06.2023 (Az. 2 U 179/21) hat das Oberlandesgericht Hamm im Rahmen eines Berufungsverfahrens über einen Fall mit einigen für das Vertriebsrecht interessanten Fragestellungen entschieden. Ein Energieversoger hat

Weiterlesen »
Seite1 … Seite13 Seite14 Seite15 Seite16 Seite17 … Seite117

Kontakt

Standort Dortmund

  • Höch und Partner Rechtsanwälte mbB
    Wittekindstr. 30
    44139 Dortmund
  •  
  • +49 231 222 276 76
  • +49 231 222 276 77
  • info@hoech.legal

Standort Berlin

  • Höch und Partner Rechtsanwälte mbB
    Akazienstr. 3a
    10823 Berlin
  •  
  • +49 30 921 091 260
  • +49 30 921 091 266
  • info@hoech.legal
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

Copyright 2026 © Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Kontakt
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Kontakt

Impressum | Datenschutz