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Zwischen Klimazielen und Bauplanungsrecht: Wohin mit dem Batteriespeicher?

Startseite » Allgemein » Zwischen Klimazielen und Bauplanungsrecht: Wohin mit dem Batteriespeicher?

14. Januar 2026

  • Dr. Bianca Christ

Zwischen Klimazielen und Bauplanungsrecht: Wohin mit dem Batteriespeicher?

Batteriespeichersysteme (BESS) gelten als Schlüsseltechnologie der Energiewende. In der Praxis stellt sich jedoch häufig die Frage, ob oder unter welchen Voraussetzungen Batteriespeicher auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Außenbereich zulässig sind.

Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber im November 2025 im Rahmen der EnWG-Novelle eine weitreichende Privilegierung von Batteriespeichern ab 1 MWh andeutete, diesen Ansatz jedoch schon einen Monat später mit dem Geothermie-Beschleunigungsgesetz wieder einschränkte.

Der folgende Überblick zeigt, unter welchen Voraussetzungen Batteriespeicher im Außenbereich nach den neu eingeführten Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 12 BauGB zulässig sind und wann ein Bebauungsplan erforderlich bleibt.

1. Batteriespeicher im Zusammenhang mit EE-Anlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Batteriespeicher mit einer Kapazität von mindestens 1 MWh sind privilegiert zulässig, wenn sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen. Ein unmittelbares Angrenzen ist nicht erforderlich. Ausreichend ist ein technisch und wirtschaftlich sinnvoller Zusammenhang, etwa durch die zeitversetzte Einspeisung von Strom.

Liegt eine solche Konstellation vor, ist kein Bebauungsplan erforderlich. Vielmehr genügt eine Genehmigung nach der jeweils einschlägigen Landesbauordnung.

2. Stand-alone-Batteriespeicher (§ 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Auch nicht an EE-Anlagen gekoppelte Batteriespeicher können privilegiert zulässig sein, allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Erforderlich ist eine Nennleistung von mindestens 4 MW sowie ein Standort in höchstens 200 Metern Entfernung zu einer geeigneten Umspannanlage oder zu einem betriebenen oder aufgegebenen Kraftwerk mit mindestens 50 MW Leistung.

Zusätzlich gilt eine gemeindebezogene Flächenobergrenze, wonach sämtliche privilegierte Batteriespeicher insgesamt höchstens 0,5 Prozent der Gemeindefläche bzw. maximal 50.000 Quadratmeter einnehmen dürfen.

3. Wann ein Bebauungsplan erforderlich bleibt
Erfüllt ein Batteriespeichervorhaben diese Voraussetzungen nicht, scheidet eine Privilegierung aus. In diesen Fällen kann ein Batteriespeicher regelmäßig nur auf Grundlage eines Bebauungsplans, häufig in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets „Batteriespeicher“, realisiert werden.

Fazit
Ob ein Batteriespeicher im Außenbereich ohne Bebauungsplan zulässig ist, hängt maßgeblich von der Einordnung nach § 35 BauGB ab. Gerade bei Stand-alone-Speichern ohne Nähe zu EE-Anlagen oder leistungsfähiger Netzinfrastruktur dürfte jedoch in vielen Fällen weiterhin zunächst ein Bebauungsplan erforderlich sein. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist daher unerlässlich, um den richtigen Genehmigungsweg zu bestimmen und Planungsrisiken zu vermeiden.

Bei Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Batteriespeichern oder zur Begleitung entsprechender Vorhaben einschließlich dem Netzanschlussverfahren kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu.

Ansprechpartner: Dr. Sophia Egen, Dr. Bianca Christ

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