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Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Versorgungsunterbrechungen

Startseite » Allgemein » Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Versorgungsunterbrechungen

14. Januar 2026

  • Jerome Giljohann

Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Versorgungsunterbrechungen

Nachdem der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2025 die §§ 41f, 41g EnWG neu eingeführt hat, ergeben sich weitreichende Konsequenzen für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Duldung von Versorgungsunterbrechungen bei der Strom- und Gasversorgung.

Diese waren über viele Jahre in dem jeweiligen § 19 der Strom- bzw. GasGVV geregelt. Durch die Überführung in das EnWG handelt es sich bei dem Recht auf Versorgungsunterbrechung nunmehr um einen Anspruch, welcher sich unmittelbar aus dem EnWG ergibt. Unabhängig davon, dass die Rechtsprechung zuletzt die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte in §§ 102 ff. EnWG ohnehin sehr umfassend ausgelegt hat, kann an der Einschlägigkeit im Falle von Versorgungsunterbrechungen nach §§ 41f, 41g EnWG kein Zweifel bestehen. Unstreitig unterfällt beispielsweise der Anspruch auf Unterbrechung der Versorgung im Rahmen der Marktraumumstellung aus § 19a Abs. 4 Satz 7 EnWG ebenfalls der ausschließlichen Zuständigkeit aus §§ 102 ff. EnWG.

Dies hat für viele Versorger weitreichende Konsequenzen, da die Ansprüche auf Versorgungsunterbrechung bei vielen Unternehmen durch die hauseigene Rechtsabteilung oder das Forderungsmanagement geltend gemacht wurden. Dies dürfte nach der Überführung der entsprechenden Regelungen in das EnWG nicht mehr möglich sein, da die Parteien sich vor den Landgerichten nach § 78 ZPO zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Bundesländer in unterschiedlicher Ausprägung von der Ermächtigung des § 103 Abs. 1 EnWG Gebrauch gemacht haben. In einigen Bundesländern wird nunmehr also nicht nur eine Unzuständigkeit des Amtsgerichts vorliegen, darüber hinaus wird nicht das üblicherweise örtlich zuständige Landgericht zuständig sein. Beispielsweise ist ausweislich § 8 Abs. 1 ZustVO-Justiz Nds. das Landgericht Hannover für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Niedersachsen und mithin für das gesamte Bundesland Niedersachsen ausschließlich zuständig.

Da die Regelungen in §§ 41f, 41g EnWG nicht für die Versorgung mit Wasser oder Fernwärme gelten, bleibt es insoweit bei den Regelungen in dem jeweiligen § 33 der AVBWasserV bzw. AVBFernwärmeV. Hier dürften sich hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit keine Änderungen ergeben, sodass diese Ansprüche nach wie vor ohne anwaltliche Vertretung vor dem Amtsgerichten geltend gemacht werden können.

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