Zum Inhalt springen
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
Kontakt
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
Kontakt

Update: Akteneinsicht im Kartellverfahren

Startseite » Allgemein » Update: Akteneinsicht im Kartellverfahren

24. September 2015

  • Dr. Thomas Höch

Update: Akteneinsicht im Kartellverfahren

Wir hatten bereits im vergangenen Jahr zu einer Entscheidung des OLG Frankfurt gebloggt, in der es um einen Antrag eines Hauseigentümers auf Einsicht in die Akten eines Kartellverwaltungsverfahrens ging. Der Antragsteller wollte zwecks Durchsetzung eigener Schadenersatzansprüche gegen ein Wasserversorgungsunternehmen die Akten der hessischen Landeskartellbehörde in einem vorangegangenen Kartellverwaltungsverfahren einsehen, in welchem es um die Zulässigkeit eben dieser Wasserpreise ging.

Der BGH hat jetzt durch Beschluss vom 14.07.2015 (KVR 55/14) die Entscheidung aus Frankfurt bestätigt: Ein unbedingter Akteneinsichtsanspruch des Hauseigentümers bestehe nicht, auch nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Allerdings habe der Antragsteller gegen die Landeskartellbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch. Einem solchen, sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergebenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen des Hauseigentümers einerseits und des Wasserversorgungsunternehmens andererseits stünden die Besonderheiten des Kartellverwaltungsverfahrens nicht entgegen. Das gelte auch dann, wenn wie im dortigen Verfahren das Kartellverwaltungsverfahren mit einer Verpflichtungszusage des betroffenen Wasserversorgungsunternehmens nach § 32b GWB beendet wurde.

  • Dr. Thomas Höch
  • Akteneinsicht, BGH, ermermessensfehlerfreie Entscheidung, Kartellrecht, Kartellverwaltungsverfahren, Landeskartellbehörde, OLG Frankfurt, Verpflichtungszusage
  • Allgemein, Datenschutz, Kartellrecht, Wasserrecht
Kategorien
  • § 18 NAV (3)
  • Allgemein (231)
  • blog (53)
  • Contracting (15)
  • Datenschutz (7)
  • EEG (49)
  • Elektromobilität (11)
  • Energieliefer- und Netznutzungsverträge (74)
  • Energiepolitik (79)
  • Energierecht (90)
  • Fernwärme (10)
  • Gebäudeeffizienz (4)
  • Grundstücksbenutzung (10)
  • Grundversorgung (29)
  • Höch und Partner (12)
  • Insolvenzrecht (6)
  • Kartellrecht (10)
  • Konzessionsverträge (28)
  • KWKG (26)
  • Leitungsschäden (5)
  • Messstellenbetrieb (11)
  • Netzanschlusssrecht (13)
  • Netzbetrieb (36)
  • Netzentgelte (1)
  • Netznutzung (32)
  • Netzplanung (30)
  • Rechtsprechung (42)
  • Regulierungsrecht (33)
  • Stellenanzeige (4)
  • Tagung (13)
  • Telekommunikation (3)
  • Wasserrecht (5)
  • Wettbewerbsrecht (4)
  • Zähl- und Messwesen (12)

Entdecken Sie spannende Artikel

Weitere Rechtstipps und Beiträge für Sie

Dortmunder Off-Peak im Deutschen Fußballmuseum

Mai 10, 2017

Liebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei, wir möchten Sie auf diesem Wege ganz herzlich zu unserer nächsten Veranstaltung aus der Reihe „Dortmunder Off-Peak“ am 01.06.2017, 18:00 Uhr in das Deutsche

Weiterlesen »

Mieterstromgesetz soll Solarausbau auf Wohngebäuden vorantreiben

April 27, 2017

Das BMWi hat einen 30-seitigen Entwurf zum Mieterstromgesetz nebst Begründung veröffentlicht. Ziel der Gesetzesinitiative soll der Ausbau der Solarenergie auf Wohngebäuden sein, indem die sog. „Mieterstrommodelle“ in die Förderung des

Weiterlesen »
Seite1 … Seite61 Seite62 Seite63 Seite64 Seite65 … Seite118

Kontakt

Standort Dortmund

  • Höch und Partner Rechtsanwälte mbB
    Wittekindstr. 30
    44139 Dortmund
  •  
  • +49 231 222 276 76
  • +49 231 222 276 77
  • info@hoech.legal

Standort Berlin

  • Höch und Partner Rechtsanwälte mbB
    Akazienstr. 3a
    10823 Berlin
  •  
  • +49 30 921 091 260
  • +49 30 921 091 266
  • info@hoech.legal
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

Copyright 2026 © Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Kontakt
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Kontakt

Impressum | Datenschutz