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OLG Schleswig „begrenzt“ Werbung mit Regionalstrom

Startseite » Allgemein » OLG Schleswig „begrenzt“ Werbung mit Regionalstrom

8. Dezember 2020

  • Dr. Thomas Höch

OLG Schleswig „begrenzt“ Werbung mit Regionalstrom

An die Werbung für grünen Strom hat man sich inzwischen gewöhnt. Viele Energieversorgungsunternehmen preisen die umweltverträgliche Erzeugung des von ihnen gelieferten Stroms an, weil sie wissen, dass sie damit beim Verbraucher Wettbewerbsvorteile erzielen können. Vergleichsweise neu ist hingegen der Trend, im Strombereich auf die regionale Erzeugung des Produkts werbewirksam hinzuweisen. Hier hat das OLG Schleswig jetzt in einer aktuellen Entscheidung vom 03.09.2020 (Az. 6 U 169) an die rechtlichen Grenzen erinnert, die das allgemeine Irreführungsverbot setzt.

Die Werbeaussage „Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose“ ist nach Auffassung des OLG Schleswig unlauter, weil sie objektiv falsch sei. Der in Rede stehende Strom werde nämlich vom Anlagenbetreiber in das allgemeine Stromnetz eingespeist und dort vermischt. In seinen Urteilsgründen weist das OLG Schleswig zwar selbst auf eine Reihe von Entscheidungen hin, nach denen dem verständigen Verbraucher im Kontext mit Ökostromwerbung bekannt sei, dass lediglich ein entsprechender Anteil des Ökostroms in das allgemeine Stromnetz eingespeist werde und er an der Entnahmestelle lediglich den allgemeinen und sozusagen durchmischten Strom entnehmen könne. Für die hier in Rede stehende Werbeaussage soll das aber nicht geltend.

Überzeugender ist der zweite Teil der Entscheidung. Darin hatte das OLG die Werbung mit grünem Regionalstrom verboten, weil der beworbene Strom zum Teil auch aus Anlagen stammte, die mehr als 100 km vom Standort des interessierten Verbrauchers entfernt waren. Mit der Regionalität des erzeugten Stroms darf nach Auffassung des OLG Schleswig in Anlehnung an § 79a Abs. 6 EEG 2017 nur dann geworben werden, wenn der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die sich im Umkreis von 50 km um das Postleitzahlengebiet befindet, in dem der Letztverbraucher ansässig ist. Da dies vorliegend nicht der Fall war, war die Werbeaussage objektiv falsch und damit unlauter.

  • Dr. Thomas Höch
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