Zum Inhalt springen
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
Kontakt
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
Kontakt

LG Stuttgart zur Verfahrensgestaltung bei Konzessionsvergabe – Unzulässigkeit vertraglicher Mindestanforderungen

Startseite » Allgemein » LG Stuttgart zur Verfahrensgestaltung bei Konzessionsvergabe – Unzulässigkeit vertraglicher Mindestanforderungen

5. Juni 2024

  • Marc-Stefan Göge

LG Stuttgart zur Verfahrensgestaltung bei Konzessionsvergabe – Unzulässigkeit vertraglicher Mindestanforderungen

Das Landgericht Stuttgart hat sich in einer Entscheidung vom 29.04.2024 (35 O 24/24 KfH) mit unterschiedlichen Aspekten der Verfahrensgestaltung auf der zweiten Stufe des Rüge- und Präklusionsregime nach § 47 EnWG befasst.

Unter anderem hat das Landgericht festgestellt, dass eine Gemeinde verpflichtet ist, alle Bieter – in anonymisierter Form – über sämtliche Rügen  und deren Behandlung durch die Gemeinde nebst Begründung zu informieren. Andernfalls verstößt sie gegen das Gebot eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens.

Darüber hinaus hat sich das Landgericht mit der Zulässigkeit gleich mehrerer konzessionsvertraglicher Mindestanforderungen auseinandergesetzt und entschieden, dass die von der Gemeinde geforderten Mindestregelungen – namentlich solche zu Folgekosten, Sonderkündigung, Angebotsinhalt als wesentlicher Vertragsinhalt sowie zum Rückbau stillgelegter Gasleitungen –, die zum Ausschluss vom Bieterverfahren bei Nichtbefolgung führen würden, rechtswidrig sind. Bieter, die dieser Forderung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommen, würden hierdurch diskriminiert.

Zwar soll es nach Auffassung des Landgerichts nicht per se unzulässig sein, bestimmte Mindestanforderungen festzulegen. Von einer Unzulässigkeit sei aber dann auszugehen, wenn kein hinreichendes, dem § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG oder den Zielen des § 1 EnWG dienendes Interesse erkennbar sei, die genannten Mindestanforderungen nicht nur als Auswahlkriterien mit der Sanktion des Punktverlusts bei Nichterfüllung auszugestalten, sondern an die nicht vollständige Erfüllung dieser Anforderungen den zwingenden Ausschluss vom Verfahren zu knüpfen. Der Gemeinde dürfe kein freies Ermessen dahingehend eingeräumt sein, selbst zu entscheiden, welche der Auswahlkriterien sie als Mindestanforderung mit der Sanktion des Ausschlusses bei Nichterfüllung festlege. Denn dann könnte sie als marktbeherrschendes Unternehmen sämtliche eigenen Interessen einseitig durchsetzen, was § 19 GWB aber gerade verhindern solle.

Von besonderer Relevanz dürften dabei die Ausführungen des Landgerichts zu den als Mindestforderung festgelegten Vertragsregelungen zum Rückbau stillgelegter Gasleitungen sein. Auch hier sei ein hinreichendes Interesse der Gemeinde an einer vertraglichen Rückbauverpflichtung nicht ersichtlich. Dem Einwand der Gemeinde, dass sich eine  Rückbaupflicht ohnehin aus § 1004 BGB ergebe, hält das Landgericht dabei entgegen, dass das Recht aus § 1004 BGB gewissen Einschränkungen unterliege und in besonderer Weise durch den Gedanken der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit geprägt sei. So könne der Beseitigungsanspruch in Ausnahmefällen beschränkt oder ganz ausgeschlossen sein, wenn die Beseitigung für den Störer mit unverhältnismäßigen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Aufwendungen oder Mühen verbunden wäre und ihre Geltendmachung deshalb rechtsmissbräuchlich erscheint, was heute unmittelbar aus § 275 Abs. 2 folge.  Insofern sei hinsichtlich der von der Gemeinde verlangten unbedingten Rückbauverpflichtung festzustellen, dass eine zwingende Beseitigung von Anlagen gerade bei unterirdisch verlegten Leitungen zu unverhältnismäßig hohen Kosten und Eingriffen in die Infrastruktur und Natur führe. Das Landgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die einseitige Durchsetzung einer vertraglichen Regelung zur Beseitigung solcher Gasleitungen einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellt.

  • Marc-Stefan Göge
  • Höch und Partner, Konzessionen, Landgericht Stuttgart, Örtliche Verteilernetzbetreiber, Vergabeverfahren
  • Allgemein, blog, Energierecht, Höch und Partner, Konzessionsverträge, Rechtsprechung, Regulierungsrecht
Kategorien
  • § 18 NAV (3)
  • Allgemein (229)
  • blog (53)
  • Contracting (15)
  • Datenschutz (7)
  • EEG (48)
  • Elektromobilität (11)
  • Energieliefer- und Netznutzungsverträge (74)
  • Energiepolitik (79)
  • Energierecht (88)
  • Fernwärme (10)
  • Gebäudeeffizienz (4)
  • Grundstücksbenutzung (10)
  • Grundversorgung (28)
  • Höch und Partner (12)
  • Insolvenzrecht (6)
  • Kartellrecht (10)
  • Konzessionsverträge (28)
  • KWKG (26)
  • Leitungsschäden (5)
  • Messstellenbetrieb (11)
  • Netzanschlusssrecht (13)
  • Netzbetrieb (36)
  • Netzentgelte (1)
  • Netznutzung (32)
  • Netzplanung (30)
  • Rechtsprechung (41)
  • Regulierungsrecht (33)
  • Stellenanzeige (4)
  • Tagung (13)
  • Telekommunikation (3)
  • Wasserrecht (5)
  • Wettbewerbsrecht (4)
  • Zähl- und Messwesen (12)

Entdecken Sie spannende Artikel

Weitere Rechtstipps und Beiträge für Sie

Bezugsstrompreis bei kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe; Darlegungslast für Strom-mengenabrechnung

November 21, 2023

Ein und dieselbe Strommenge aus einer EEG-Anlage kann – in der realen Welt – nicht gleichzeitig selbst verbraucht und zusätzlich noch dem Netzbetreiber überlassen werden. Aus diesem Grund entspricht es

Weiterlesen »

JUVE – Wir bleiben konstant gut!

November 6, 2023

Wir freuen uns sehr, weiterhin als eine der renommiertesten Kanzleien im Energiewirtschaftsrecht (4 von 5 Sternen) im JUVE-Handbuch 2023/2024 geführt zu werden. Wir danken wie immer unseren Mandantinnen und Mandanten

Weiterlesen »
Seite1 … Seite12 Seite13 Seite14 Seite15 Seite16 … Seite117

Kontakt

Standort Dortmund

  • Höch und Partner Rechtsanwälte mbB
    Wittekindstr. 30
    44139 Dortmund
  •  
  • +49 231 222 276 76
  • +49 231 222 276 77
  • info@hoech.legal

Standort Berlin

  • Höch und Partner Rechtsanwälte mbB
    Akazienstr. 3a
    10823 Berlin
  •  
  • +49 30 921 091 260
  • +49 30 921 091 266
  • info@hoech.legal
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

Copyright 2026 © Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Kontakt
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Kontakt

Impressum | Datenschutz