Zum Inhalt springen
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
Kontakt
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
Kontakt

Einheitlicher Netznutzungsvertrag durch BNetzA festgelegt

Startseite » Allgemein » Einheitlicher Netznutzungsvertrag durch BNetzA festgelegt

27. April 2015

  • Marc-Stefan Göge

Einheitlicher Netznutzungsvertrag durch BNetzA festgelegt

Die Bundesnetzagentur (BK6-13-042 „Festlegung zum Netznutzungsvertrag/Lieferantenrahmenvertrag (Strom)“) hat auf Grundlage von 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 22 sowie §§ 24 und 25 StromNZV mit Festlegung vom 16.04.2015 einen einheitlichen Netznutzungsvertrag vorgegeben. Die Möglichkeit, die kursierenden Muster von Lieferantenrahmenverträgen unternehmensindividuell anzupassen, ist den Netzbetreibern damit genommen. Allerdings dürften die Zeiten, in denen Netznutzer reihenweise Vorbehalte gegen den Inhalt der Netznutzungsverträge der Netzbetreiber erklärt haben, ebenfalls vorbei sein.

Zum 01.01.2016 müssen von den Netzbetreibern alle bestehenden Verträge inhaltlich vollständig an die Festlegung angepasst werden. Bereits bis zum 01.08.2015 ist eine Prozessbeschreibung als Grundlage für die massengeschäftstaugliche Ausgestaltung eines elektronischen Netzentgeltpreisblatts zu erarbeiten und der Bundesnetzagentur vorzulegen. Zuvorderst gilt es jedoch für jeden einzelnen Betroffenen innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung zu prüfen, inwiefern er mit dem Inhalt des behördlich vorgegebenen Vertragswerks konform gehen kann oder gegen die Festlegung im Wege der Beschwerde vorgehen möchte. Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.

Grundsätzlich hat eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, so dass die Umstellung der Verträge trotz laufenden Beschwerdeverfahrens erfolgen muss. Daher sollten auch die Altverträge rechtzeitig gekündigt werden. Weigert sich ein Kunde, den vorgegebenen Vertrag zu unterzeichnen, so kommt unter Umständen eine Einstellung der Netznutzung in Betracht. Wie mit Vorbehalten eines Kunden gegen den Vertragsinhalt vor Bestandskraft der Festlegung umzugehen ist, wird sich zeigen.

  • Marc-Stefan Göge
  • Bundesnetzagentur, EnWG, Netzentgelte, Örtliche Verteilernetzbetreiber, Regulierung
  • Allgemein, Energieliefer- und Netznutzungsverträge, Netznutzung, Regulierungsrecht
Kategorien
  • § 18 NAV (3)
  • Allgemein (231)
  • blog (53)
  • Contracting (15)
  • Datenschutz (7)
  • EEG (49)
  • Elektromobilität (11)
  • Energieliefer- und Netznutzungsverträge (74)
  • Energiepolitik (79)
  • Energierecht (90)
  • Fernwärme (10)
  • Gebäudeeffizienz (4)
  • Grundstücksbenutzung (10)
  • Grundversorgung (29)
  • Höch und Partner (12)
  • Insolvenzrecht (6)
  • Kartellrecht (10)
  • Konzessionsverträge (28)
  • KWKG (26)
  • Leitungsschäden (5)
  • Messstellenbetrieb (11)
  • Netzanschlusssrecht (13)
  • Netzbetrieb (36)
  • Netzentgelte (1)
  • Netznutzung (32)
  • Netzplanung (30)
  • Rechtsprechung (42)
  • Regulierungsrecht (33)
  • Stellenanzeige (4)
  • Tagung (13)
  • Telekommunikation (3)
  • Wasserrecht (5)
  • Wettbewerbsrecht (4)
  • Zähl- und Messwesen (12)

Entdecken Sie spannende Artikel

Weitere Rechtstipps und Beiträge für Sie

Wann ist Bürgerbeteiligung eigentlich „erfolgreich“?

Juni 20, 2017

Dieser Frage geht das Unternehmen Hitschfeld Büro für strategische Beratung GmbH nach. Auf der Internetseite des Büros Hitschfeld (http://www.hitschfeld.de/2017/06/13/wann-ist-buergerbeteiligung-eigentlich-erfolgreich/) finden Sie eine kurze Zusammenfassung einer diesbezüglich angestellten Studie nebst Verlinkung

Weiterlesen »

Rückblick: Dortmunder Off-Peak am 1. Juni

Juni 9, 2017

Wir möchten uns noch einmal ganz herzlich bei Herrn Korfsmeier für den äußerst spannenden Vortrag bei unserem Dortmunder Off-Peak am 01.06.2017 im Deutschen Fußballmuseum bedanken. Der Vortrag war sehr lehrreich

Weiterlesen »
Seite1 … Seite60 Seite61 Seite62 Seite63 Seite64 … Seite118

Kontakt

Standort Dortmund

  • Höch und Partner Rechtsanwälte mbB
    Wittekindstr. 30
    44139 Dortmund
  •  
  • +49 231 222 276 76
  • +49 231 222 276 77
  • info@hoech.legal

Standort Berlin

  • Höch und Partner Rechtsanwälte mbB
    Akazienstr. 3a
    10823 Berlin
  •  
  • +49 30 921 091 260
  • +49 30 921 091 266
  • info@hoech.legal
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

Copyright 2026 © Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Kontakt
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Kontakt

Impressum | Datenschutz