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Biogas: 10 Jahre sind 10 Jahre! – vermiedene Netzentgelte Gas

Startseite » Allgemein » Biogas: 10 Jahre sind 10 Jahre! – vermiedene Netzentgelte Gas

31. Oktober 2024

  • Dr. Thomas Höch

Biogas: 10 Jahre sind 10 Jahre! – vermiedene Netzentgelte Gas

Update: 

In unserem unten stehenden Artikel hatten wir über eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund berichtet, wonach der Anspruch des Anlagenbetreibers auf Auszahlung eines vermiedenen Netzentgeltes Gas nach § 20a GasNEV auf zehn Jahre ab Inbetriebnahme befristet ist. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das OLG Düsseldorf durch Urteil vom 21.10.2024 zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Ursprünglicher Beitrag:

Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 20.09.2023 die Klage eines Biogaserzeugers zurückgewiesen, der die Fortzahlung des vermiedenen Netzentgelts in Höhe von 0,7 ct/kWh auf Grundlage von § 20a GasNEV auch über einen Zeitraum von 10 Jahren ab Inbetriebnahme hinaus begehrt hatte. Der Wortlaut des Gesetzes „für 10 Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses“ ist nach Auffassung des Landgerichts eindeutig als zeitliche Befristung des Entgeltanspruchs zu verstehen. Die Versuche des klagenden Anlagenbetreibers, die Regelung in eine Mindestfrist umzudeuten, überzeugten das Landgericht nicht.

Dem klagenden Biogasbetreiber hat es auch nicht geholfen, dass seine Anlage zeitlich vor Einführung der 10jährigen Befristung in § 20a GasNEV in Betrieb genommen worden war. Die gesetzliche Änderung aus dem Jahr 2010, mit der die Befristung eingeführt worden war, regele die Auszahlung des vermiedenen Netzentgelts für in der Zukunft liegende Zeiträume neu, namentlich ab dem Jahr 2019, nachdem die Biogasanlage im konkreten Streitfall in 2009 in Betrieb genommen worden war. Damit entfalte die Verordnungsänderung lediglich eine unechte Rückwirkung, weswegen sie verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

Anders als das Landgericht Augsburg in einer älteren Entscheidung aus 2018 sah das Landgericht Dortmund im konkreten Fall auch keinen vertraglichen Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber als gegeben. Die vertragliche Vereinbarung dokumentiere hinreichend eindeutig, dass keine zusätzlichen, über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Zahlungsansprüche geschaffen werden sollten.

Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund ist noch nicht rechtskräftig.

  • Dr. Thomas Höch
  • Biogas, EEG, Energiewende, Höch und Partner, LG Dortmund, Netzentgelte, OLG Düsseldorf, vermiedene Netznutzungsentgelte
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