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TelDaFax-Insolvenz: Anfechtungen gehen weiter

Startseite » Allgemein » TelDaFax-Insolvenz: Anfechtungen gehen weiter

13. März 2013

  • Dr. Feh Kalwa

TelDaFax-Insolvenz: Anfechtungen gehen weiter

Auch im neuen Jahr erhalten Netzbetreiber unverändert Schreiben, mit denen der Insolvenzverwalter der TelDaFax-Gruppe, Dr. Biner Bähr, Zahlungen der insolventen TelDaFax-Gesellschaften im Zusammenhang mit der Belieferung von Endkunden mit Strom und Gas anficht.

Da eine Anfechtung kongruenter oder inkongruenter Deckung (§§ 130, 131 InsO) nur bis zu 3 Monate vor Stellung des Insolvenzantrages zurückreicht, wird die Anfechtung vielfach auf Tatbestände gestützt, die es ermöglichen, auch länger zurückliegende Zahlungen herauszuverlangen.

In einer Konstellation argumentiert der Insolvenzverwalter, die Zahlung einer TelDaFax-Gesellschaft für eine Schwestergesellschaft sei rechtsgrundlos und damit unentgeltlich erfolgt. Die sog. Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO) ermöglicht es im Erfolgsfalle, Sach- oder Geldleistungen des Schuldners wieder zur Masse zu ziehen, die bis zu 4 Jahre vor dem Eröffnungsantrag erfolgt sind. Bei dieser Art der Anfechtung kommt es maßgeblich darauf an, ob erstens tatsächlich eine unentgeltliche Leistung vorliegt und zweitens der Anfechtungsgegner (noch) bereichert ist. (…)

In einer anderen Sachverhaltskonstellation macht der Insolvenzverwalter eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung geltend. Dieser Tatbestand (§ 133 InsO) ermöglicht die Anfechtung sogar von Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen hat. Voraussetzung ist hier zum einen der Vorsatz des Schuldners, mit der Rechtshandlung seine (übrigen) Gläubiger zu benachteiligen, und zum anderen die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung. Der Insolvenzverwalter ist für diese Voraussetzungen voll darlegungs- und beweisbelastet. Allerdings gilt die gesetzliche Vermutung der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Für das Eingreifen der Vermutung ist wiederum der Insolvenzverwalter darlegungs- und beweisbelastet.

In jedem Fall der Insolvenzanfechtung ist eine sorgfältige Analyse des Sachverhalts erforderlich. Oftmals gibt es energierechtliche und energiewirtschaftliche Besonderheiten, die bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind.

Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung!

  • Dr. Feh Kalwa
  • InsO, Insolvenz, TelDaFax
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