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Landgericht München erschüttert Tarifmodelle von Ladestrombetreibern

Startseite » Elektromobilität » Landgericht München erschüttert Tarifmodelle von Ladestrombetreibern

12. Oktober 2026

  • Thorsten Kühn, LL.M.

Landgericht München erschüttert Tarifmodelle von Ladestrombetreibern

Die Digital Charging Solutions (DCS) hat beim Landgericht München (Az. 33 O 2062/25) ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil erstritten, das den Lademarkt umkrempeln könnte – so die keineswegs übertrieben reißerische Überschrift im Handelsblatt-Artikel vom 06.10.2026.

Worum geht es?

DCS bietet ihren Kunden Ladestrom an, betreibt aber keine eigene Ladeinfrastruktur, sondern trifft zur Abgabe des Stroms an ihre Kunden vertragliche Vereinbarungen mit unterschiedlichen Betreibern der Ladestationen. Der im konkreten Fall beklagte Betreiber gibt über seine Ladestationen Strom an eigene Vertragskunden, sowie darüber hinaus an sog. Ad-hoc-Kunden ohne Vertragsbindung und schließlich an Mobilitätsdienstleister wie DCS ab.

Stein des Anstoßes war im Rechtsstreit, dass DCS als Mobilitätsdienstleister nach den Tarifen der Beklagten den absolut höchsten Preis zu zahlen hatte. Dieser lag rund 30 Cent/kWh über dem Preis für die Vertragskunden sowie darüber hinaus auch noch um knapp 4 Cent/kWh über dem Preis, der gegenüber den Ad-hoc-Kunden abgerechnet wurde, wenn diese ohne Vertragsbindung eine Ladesäule der Beklagten in Anspruch nahmen.

Darüber hinaus verlangte die Beklagte nur von den Mobilitätsdienstleistern wie DCS eine sogenannte Blockiergebühr, wenn ein Elektrofahrzeug zu lange an der Ladesäule parkte.

Das Landgericht sah in dieser Tarifgestaltung einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 5 Abs. 3 AFIR und verurteilte die Beklagte gemäß §§ 3, 3a UWG zur Unterlassung. Dabei pflichtet das Landgericht der Beklagten zwar noch bei, dass das Diskriminierungsverbot aus Art. 5 Abs. 3 AFIR nicht jede Tarifspaltung kategorisch ausschließe. Es meinte aber, dass den Betreiber der Ladeinfrastruktur die Beweislast dafür träfe, dass die festgestellten Preisunterschiede nach Grund und Höhe verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 3 AFIR seien. Die Aussagen des von der Beklagten benannten Zeugen reichten dem Landgericht nicht aus, um die festgestellten Preisunterschiede sowie die unterschiedliche Handhabung bei der Blockiergebühr als gerechtfertigt anzusehen.

Die Bedeutung der Entscheidung geht, sollte sie rechtskräftig werden, weit über den Einzelfall hinaus. Es dürfte nämlich grundsätzlich problematisch sein, eine Tarifspaltung in einer mehr als nur vernachlässigbaren Höhe so zu rechtfertigen, wie dies das Landgericht für erforderlich hält.

Zum einen dürften signifikante Preisunterschiede kaum durch unterschiedliche Abwicklungskosten gegenüber Vertragskunden, Ad-hoc-Kunden und anderen Mobilitätsdienstleistern wie DCS zu rechtfertigen sein. Zum anderen scheuen die meisten Unternehmen – keineswegs allein Ladesäulenbetreiber – aus nachvollziehbaren Gründen davor zurück, ihre (Abwicklungs-)Kosten im Rechtsstreit gegenüber ihren Wettbewerbern offenzulegen. Eben dies hält das Landgericht aber zur Rechtfertigung der Tarifspaltung für erforderlich.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.05.2025 (EnZR 24/24) in Sachen Eon Drive klargestellt, dass die Entnahme von Ladestrom aus einer Ladesäule kein Letztverbrauch im Sinne des EnWG ist. Demgemäß ist auch die Ladesäule kein Teil des durch das EnWG wettbewerblich neutralisierten Versorgungsnetzes.

Durch die hohen Hürden, die das Landgericht zur Rechtfertigung einer Preisspaltung errichtet, wird auch die Ladesäule in wesentlichen Teilen entgegen der bisherigen Konzeptionierung wettbewerblich neutralisiert. Es bleibt abzuwarten, wie diese Neutralisierung durch die Hintertür des Art. 5 Abs. 3 AFIR im weiteren Instanzenzug von den Gerichten beurteilt wird. Mindestens ebenso spannend ist aber, wie der Markt auf diese Entscheidung reagiert. Wulf Schlachter, einer der führenden Berater zu Fragen der Elektromobilität, kommentiert dazu:

„Das Urteil verleiht der AFIR echte Zähne. Es stellt klar, dass Ladestationsbetreiber ihre Marktmacht an der Ladesäule nicht nutzen dürfen, um konkurrierende Mobilitätsdienstleister über die Vorleistungspreise aus dem Markt zu drängen. Wer B2B-Preise oberhalb der eigenen Endkunden-Tarife ansetzt, muss im Prozess eine lückenlose, transparente und centgenaue Kostensegmentierung vorlegen können – pauschale Floskeln werden von den Gerichten verworfen“.

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