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Durchsetzung der Duldungsansprüche nach § 12 NAV

Startseite » Allgemein » Durchsetzung der Duldungsansprüche nach § 12 NAV

18. Januar 2013

  • Marc-Stefan Göge

Durchsetzung der Duldungsansprüche nach § 12 NAV

Bei der Erneuerung und Erweiterung von Verteilernetzanlagen kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten in der Abstimmung mit den jeweiligen Grundstückseigentümern, die nach § 12 NAV verpflichtet sind, Anlagen des örtlichen Verteilernetzbetreibers zu dulden. Oftmals wird trotz mehrfacher Versuche einer gütlichen Einigung der Zutritt zum Grundstück verweigert, so dass die geplanten Projekte nicht zeitnah umgesetzt werden können. In diesen Fällen verbleibt keine andere Möglichkeit, als den Klageweg zu beschreiten. (…)

Die betroffenen Grundstückseigentümer verteidigen sich gegen die Inanspruchnahme durch den Verteilernetzbetreiber zumeist damit, dass die Planungen des Netzbetreibers nicht hinreichend konkret seien und den Eigentümer unzumutbar belasteten. Die Begründungsversuche der Eigentümer, warum die geplanten Maßnahmen insbesondere im konkreten Einzelfall unzumutbar sein sollen, sind mannigfaltig. Allen gemein ist aber der Versuch, den Netzbetreiber auf einen Alternativstandort zu verweisen. Überdies wird den Netzbetreibern gern entgegengehalten, dass die gestellten Klageanträge zu unbestimmt seien und nicht den zivilprozessualen Anforderungen genügten.

Das Landgericht Bonn hat jüngst in einem Verfahren (Az.: 13 O 23/12), in dem es um den Austausch einer Transformatorenstation gegen ein größeres Modell ging, der Klage des Netzbetreibers trotz gleichlautender und umfangreicher Argumentation des beklagten Eigentümers stattgegeben. Das Urteil des Landgerichts ist vor allem deshalb beachtlich, weil es sich mit den Argumenten des Klägers umfänglich auseinandergesetzt und seine Entscheidung ebenso zutreffend wie gelungen begründet hat. Die Berufung des Eigentümers blieb ebenfalls erfolglos, weil das OLG Köln (Az.: 9 U 170/12) unserer Argumentation und der des Landgerichts Bonn gefolgt ist. Zu einer Entscheidung in der Berufungsinstanz kam es jedoch nicht mehr, weil der Eigentümer sein Rechtsmittel nach einem umfassenden Hinweisbeschluss des Senats zurückgenommen hat. Begrüßenswert an dem Hinweisbeschluss des OLG Köln ist vor allem, dass der Senat noch einmal die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Duldungsantrags unter der Darstellung der üblichen Schwierigkeiten herausgestellt und die Bedenken des Eigentümers als unbegründet verworfen hat. Das Urteil des Landgerichts Bonn ist damit rechtskräftig.

  • Marc-Stefan Göge
  • Grundstückseigentümer, Örtliche Verteilernetzbetreiber
  • Allgemein, Netzanschlusssrecht
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