Zum Inhalt springen
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
Kontakt
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
Kontakt

AgNes: Bundesnetzagentur stellt grundlegenden Umbau der Stromnetzentgelte ab 2029 vor

Startseite » Netzentgelte » AgNes: Bundesnetzagentur stellt grundlegenden Umbau der Stromnetzentgelte ab 2029 vor

27. Mai 2026

  • Thorsten Kühn, LL.M.

AgNes: Bundesnetzagentur stellt grundlegenden Umbau der Stromnetzentgelte ab 2029 vor

Mit der in diesem Jahr anstehenden Reform „AgNes“ („Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom“) will die Bundesnetzagentur die Finanzierung der Stromnetze grundlegend neu ordnen. Hintergrund sind steigende Netz- und Redispatchkosten, die zunehmende Dezentralisierung der Stromerzeugung sowie der europarechtlich bedingte Wegfall der bisherigen StromNEV zum 31.12.2028. Künftig sollen Netzkosten stärker verursachungsgerecht verteilt und zugleich Flexibilitäten im Stromsystem gefördert werden.
Betroffen sind nach dem am 27.05.2026 veröffentlichten Zwischenstand nahezu alle Nutzergruppen – von Haushalten über Industrieunternehmen bis hin zu Erzeugern, Speichern und Elektrolyseuren.

Für klassische Haushaltskunden in der Niederspannung bleibt die bekannte Struktur aus Grundpreis und Arbeitspreis grundsätzlich erhalten. Neu sind jedoch verbindliche Vorgaben für Grundpreise einschließlich einer Deckelung. Eine wesentliche Änderung betrifft sogenannte „Prosumer“, also Verbraucher mit eigener PV-Anlage: Sie sollen künftig einen höheren Grundpreis zahlen, weil sie trotz reduzierten Strombezugs weiterhin auf die jederzeitige Bereitstellung der Netzkapazität angewiesen bleiben. Die zusätzliche Belastung soll nach Einschätzung der Bundesnetzagentur regelmäßig unter 100 Euro pro Jahr liegen. Steckersolargeräte bleiben hiervon ausdrücklich ausgenommen.

Deutlich stärker fallen die geplanten Änderungen für gewerbliche und industrielle Großverbraucher aus. Für Verbraucher mit mehr als 100.000 kWh Jahresverbrauch soll der bisherige Leistungspreis künftig durch ein Kapazitätsmodell ersetzt werden. Unternehmen bestellen dann eine bestimmte Netzkapazität gegen ein jährliches Entgelt in Euro pro Kilowatt. Überschreitungen dieser Kapazität sollen mit zusätzlichen Aufschlägen belegt werden. Ergänzend bleibt ein Arbeitspreis bestehen. Die Bundesnetzagentur verfolgt damit das Ziel, Flexibilität wirtschaftlich attraktiver zu machen und kurzfristig höhere Strombezüge – etwa bei sehr niedrigen Börsenstrompreisen – regulatorisch nicht länger zu benachteiligen.

Noch offen bleibt die zukünftige Ausgestaltung der bekannten Sondernetzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Die bisherigen Bandlastregelungen sollen für Bestandskunden zunächst bis Ende 2031 verlängert werden. Für atypische Netznutzung ist hingegen keine generelle Verlängerung vorgesehen; große industrielle Nutzer sollen ihre bisherigen Rabattstrukturen aber vorübergehend behalten können. Eine endgültige Entscheidung will die Bundesnetzagentur erst 2027 nach Auswertung laufender Pilotprojekte treffen.

Besonders weitreichend ist die geplante Beteiligung von Erzeugungsanlagen an der Netzfinanzierung. Erzeuger sollen künftig erstmals ein eigenes Netzentgelt zahlen. Vorgesehen ist ein moderater Kapazitätspreis von voraussichtlich 4 bis 7 Euro pro Kilowatt und Jahr. Arbeitspreise sind nicht vorgesehen. Für Bestandsanlagen soll ein 20-jähriger Vertrauensschutz ab Inbetriebnahme gelten. Nach Einschätzung der Behörde könnte die Neuregelung langfristig bis zu 2 Mrd. Euro jährlich zur Finanzierung der Netze beitragen. Prosumer und Steckersolargeräte sollen von diesen Einspeiseentgelten weiterhin ausgenommen bleiben.

Auch Betreiber von Batterie- und Pumpspeichern sollen künftig stärker an der Netzfinanzierung beteiligt werden. Geplant ist ein moderater Kapazitätspreis ohne zusätzliche Arbeitspreise. Gleichzeitig rückt die Bundesnetzagentur von ihrer ursprünglichen Überlegung ab, sämtliche Speicher bereits ab 2029 zu belasten. Bestehende gesetzliche Privilegierungen nach § 118 Abs. 6 EnWG sollen vielmehr zunächst fortgelten. Heimspeicher in der Niederspannung bleiben weiterhin netzentgeltfrei.

Eine Sonderrolle sieht die Reform für Elektrolyseure vor. Für Anlagen zur Herstellung von grünem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff soll ebenfalls ein kapazitätsbezogenes Netzentgelt gelten, allerdings ohne Arbeitspreise. Die Bundesnetzagentur nutzt hierbei europarechtliche Spielräume, die für Wasserstoffprojekte aufgrund ihrer energie- und klimapolitischen Bedeutung bestehen.

Langfristig plant die Bundesnetzagentur zudem die Einführung dynamischer Netzentgelte. Diese sollen Marktteilnehmern finanzielle Anreize geben, ihr Verhalten an der jeweiligen Netzsituation auszurichten und dadurch Netzengpässe sowie Redispatchmaßnahmen zu reduzieren. Für Speicher sollen dynamische Netzentgelte frühestens ab 2030 eingeführt werden, für Einspeiser frühestens ab 2032. Auch für Elektrolyseure sowie perspektivisch für Heimspeicher und Elektrofahrzeuge in der Niederspannung werden zeitvariable Modelle geprüft. Hintergrund sind stark steigende Redispatchkosten, die sich nach Angaben der Bundesnetzagentur bereits 2025 auf rund 3,06 Mrd. Euro beliefen.

Schließlich plant die Bundesnetzagentur auch eine Reform der Kostenverteilung zwischen den Netzbetreibern. Künftig sollen vorgelagerte Netzkosten stärker am tatsächlichen Stromverbrauch der angeschlossenen Letztverbraucher ausgerichtet werden und nicht mehr primär an entnommenen Strommengen. Damit reagiert die Behörde auf zunehmende Verzerrungen durch dezentrale Einspeisung. Die bereits eingeführte bundesweite Verteilung besonders hoher EE-bedingter Netzausbaukosten soll hingegen bestehen bleiben.

  • Thorsten Kühn, LL.M.
  • Bundesnetzagentur, Energiepolitik, Netzentgelte
  • Netzentgelte
Kategorien
  • § 18 NAV (3)
  • Allgemein (229)
  • blog (53)
  • Contracting (15)
  • Datenschutz (7)
  • EEG (48)
  • Elektromobilität (11)
  • Energieliefer- und Netznutzungsverträge (74)
  • Energiepolitik (79)
  • Energierecht (88)
  • Fernwärme (10)
  • Gebäudeeffizienz (4)
  • Grundstücksbenutzung (10)
  • Grundversorgung (28)
  • Höch und Partner (12)
  • Insolvenzrecht (6)
  • Kartellrecht (10)
  • Konzessionsverträge (28)
  • KWKG (26)
  • Leitungsschäden (5)
  • Messstellenbetrieb (11)
  • Netzanschlusssrecht (13)
  • Netzbetrieb (36)
  • Netzentgelte (1)
  • Netznutzung (32)
  • Netzplanung (30)
  • Rechtsprechung (41)
  • Regulierungsrecht (33)
  • Stellenanzeige (4)
  • Tagung (13)
  • Telekommunikation (3)
  • Wasserrecht (5)
  • Wettbewerbsrecht (4)
  • Zähl- und Messwesen (12)

Entdecken Sie spannende Artikel

Weitere Rechtstipps und Beiträge für Sie

Von Bargteheide nach Salem

Juni 3, 2026

Die Entfernung von Bargteheide in Schleswig-Holstein ist nach Salem am Bodensee beträgt laut Google Maps 870 km und auch konzessionsrechtlich liegen zwischen den beiden Orten und die sie betreffenden Entscheidungen

Weiterlesen »

Unsicherheit bei der gerichtlichen Zuständigkeit für Versorgungsunterbrechungen

Mai 21, 2026

Das Oberlandesgerichts Koblenz hat mit Beschluss vom 21.04.2026 (Az. 4 UH 6/26) entschieden, dass es auch nach Überführung der Anspruchsgrundlagen für die Versorgungsunterbrechung bei Zahlungsrückständen aus den Grundversorgungsverordnungen in das

Weiterlesen »
Seite1 Seite2 Seite3 … Seite117

Kontakt

Standort Dortmund

  • Höch und Partner Rechtsanwälte mbB
    Wittekindstr. 30
    44139 Dortmund
  •  
  • +49 231 222 276 76
  • +49 231 222 276 77
  • info@hoech.legal

Standort Berlin

  • Höch und Partner Rechtsanwälte mbB
    Akazienstr. 3a
    10823 Berlin
  •  
  • +49 30 921 091 260
  • +49 30 921 091 266
  • info@hoech.legal
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

Copyright 2026 © Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Kontakt
  • Branchen
  • Fachgebiete
    • Erzeugung und Beschaffung
    • Netze und Konzessionen
    • Handel und Vertrieb
    • Energiewende und Innovation
    • Planung und Umwelt
    • Markt und Wettbewerb
  • Team
  • Karriere
  • Blog
  • Kontakt

Impressum | Datenschutz