
EEG – Urteil zu Nachtragskorrekturen gem. § 38 a.F. / § 62 n.F.
Ansprüche, mit denen noch nachträglich der bereits endabgerechnete EEG-Belastungsausgleich eines Jahres korrigiert werden soll, sind nach Maßgabe von § 38 EEG 2009 bzw. § 62 EEG 2014 nicht (länger) auf eine unmittelbare Zahlung gerichtet; vielmehr kann der Gläubiger nach Verstreichen der jährlichen Endabrechnung nur noch einen Verrechnungsanspruch geltend machen, der dann im Rahmen der







